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Rechte und Pflichten im Radverkehr

Im Straßenverkehr muss man darauf vertrauen können, dass sich alle Verkehrsteilnehmer:innen an die Verkehrsregeln halten - egal ob mit dem Fahrrad, Auto oder zu Fuß.

Der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) hat daher die wichtigsten Verkehrsregeln für Radler:innen zusammengefasst.

Wussten sie z. B., dass:

  • Radler:innen auf der Straße nebeneinander fahren dürfen, solange sie den Verkehr nicht behindern?
  • Radler:innen nur einen vorhandenen Radweg benutzten müssen, wenn er mit  entsprechenden Schildern als benutzungspflichtig gekennzeichnet ist?
  • Auf Gehwegen mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ und in freigegebenen Fußgängerzonen Radler:innen Schrittgeschwindigkeit fahren müssen?
  • Fahrräder auf Zebrastreifen keine Vorfahrt haben?
  • Man mit Lastenrädern auch erwachsene Personen transportieren darf?

(Stand 28.04.2020) Verkehrsrecht_fuer_Radfahrende_6.20.pdf (adfc.de)

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Faltblatt des Landkreis Hildesheim Mit dem Fahrrad sicher unterwegs

 

 

 

Zeichen 237 Radweg

 

  Zeichen 237 Radweg

  • Grundsätzlich müssen Radwege nur benutzt werden,  wenn das durch Zeichen 237 „Radweg“ markiert ist.
  • Wenn das nicht so ist, darf auch die Straße genutzt werden.
  • Dasselbe gilt auch für Schutzstreifen und Radfahrstreifen

 

  • Die Radwegebenutzungspflicht gilt nicht, wenn der Weg z. B. durch Schmutz objektiv nicht nutzbar ist.

 

 

Zeichen 239  Gehweg

https://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/thumb/0/04/Zusatzzeichen_1022-10_-_Radfahrer_frei%2C_StVO_1992.svg/1280px-Zusatzzeichen_1022-10_-_Radfahrer_frei%2C_StVO_1992.svg.png

 

 

  Zeichen 239 Gehweg

  • Hier dürfen nur Fußgänger laufen
  • Eine Ausnahme sind Kinder unter 10 Jahren (zusätzlich eine Begleitperson, sofern das Kind < 8 Jahre)

 

  Zeichen 239 Gehweg + Zusatzschild „Radverkehr frei“

  • Radfahren ist erlaubt, nicht vorgeschrieben
  • Fahren in Schrittgeschwindigkeit
    • Dasselbe gilt für Fußgängerzonen

 

 

Zeichen 241 getrennter Geh- und Radweg

 

  Zeichen 241 getrennter Geh- und Radweg

  • Pflicht zu Benutzung des Radwegs

 

Zeichen 240 gemeinsamer Geh- und Radweg

 

  Zeichen 240 gemeinsamer Geh- und Radweg

  • Pflicht zu Benutzung des Radwegs gemeinsam mit Fußgängern
  • Vorrang des Fußverkehrs

 

 

Linksseitiges

Radfahren

 

  Linksseitiges Radfahren ist nur erlaubt, wenn auf der linken Seite

  eine Benutzungspflicht ist

  oder dort das Zusatzschild „Radverkehr frei“ angebracht ist.

  In allen anderen Fällen gilt das Rechtsfahrgebot – egal ob auch der

  Straße oder einem baulich getrennten

  Radweg.